Der BGH (Urt. v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 139/05) hat entschieden, dass die Werbung der Deutschen Telekom AG "Telefonieren für 0 Cent" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.
Das bekannte deutsche Telekommunikationsunternehmen hatte in der FAZ geworben:
"In 11 Tagen ist es soweit: Am 1.10. kommt der neue XXL-Tarif für alle! Seien auch Sie dabei, wenn Telefonieren günstiger als günstig wird! Denn mit dem neuen XXL-Tarif von T-Com kann jeder das ganze Wochenende und an Feiertagen für 0 Cent* telefonieren. Und zwar deutschlandweit. Mit wem man will und solange man will."
In der zu dem Sternchen gehörenden Fußnote hieß es wie folgt:
"*Gilt am Wochenende und an allen bundeseinheitlichen Feiertagen für Verbindungen (keine Online-Verbindungen) im City- und Deutschlandtarif der Deutschen Telekom, T-Com, und ist im geringfügig höheren monatlichen Grundpreis enthalten. AktivPlus xxl kostet mtl. 9,22 EUR."
Die höchsten deutschen Richter sahen diese Preisangaben als nicht ausreichend an. Da der umworbene XXL-Tarif einen besonderen Telefonanschluss voraussetze, hätten auch die Kosten für diesen mit genannt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, verstoße die Werbung gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV):
"Die beanstandete Werbung richtet sich (...) zumindest auch an die allgemeinen Verkehrskreise, also an potentielle Kunden, die noch nicht über einen Anschluss der Beklagten verfügen und für die nicht die Möglichkeit besteht, den Tarif "AktivPlus XXL" für 9,22 Euro monatlich hinzuzubuchen.
Für diese Kunden stellt sich der "XXL"-Tarif nicht als eigenständige Leistung dar, da sie das Angebot nur in Verbindung mit einem Telefonanschluss der Beklagten wahrnehmen können, für den zwangsläufig Anschlussgebühren und monatliche Grundgebühren anfallen.
Die für die Einrichtung des Telefonanschlusses entstehenden Kosten sowie die monatlich zu zahlende Grundgebühr werden in der streitgegenständlichen Werbeanzeige der Beklagten nicht genannt, obwohl sie von dem Kunden, der den "XXL"-Tarif nutzen möchte, aufgewendet werden müssen. Demjenigen, der noch nicht über einen Telefonanschluss der Beklagten verfügt, sind diese Kosten in aller Regel auch nicht bekannt."