Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 139/08) hat entschieden, dass den Betreiber einer Online-Plattform, auf der Dritte Anzeigen schalten können, gewisse Verkehrspflichten treffen.
Der Plattform-Betreiber hatte durchgehend die Möglichkeit angeboten, Inserate anonym zu schalten. Es war durch die Verkäufer mehrfach zu Verstößen gegen die Impressumspflicht gekommen.
Ein Mitbewerber verklagte daraufhin den Plattform-Anbieter, da dieser den Rechtsverletzungen durch die anonyme Anzeigenschaltung Vorschub leiste.
Zu Rechte wie nun die Frankfurter Richter entschieden. Wer eine Online-Anzeigen-Plattform unterhalte, dem oblägen auch gewisse Pflichten. So müsse er - im angemessenen Umfang - dafür Sorge tragen, dass die Verkäufer sich an die geltende Rechtslage hielten.
Dabei dürfe der Bogen jedoch nicht überspannt werden. So reiche es bereits aus, wenn der Anbieter vorab die gewerblichen Anzeigenkunden über die Impressumspflicht belehre und nachdrücklich zur Angabe des Namens und der Anschrift auffordere. Dies würde bereits ausreichen, um eine Mithaftung des Anbieters auszuschließen.
Da im vorliegenden Fall der Anbieter jedoch durchgehend eine anonyme Anzeigenschaltung ermöglicht habe, hafte er mit:
"Die Antragsgegnerinnen sind (...) der (...) treffenden Verkehrspflicht im Hinblick auf die Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG nicht nachgekommen.
Sowohl die als Anlage AS 31 vorgelegte Anmeldemaske als auch die Nutzungsbedingungen (Anlage AS 32) lassen sämtliche Hinweise und Maßnahmen, die nach den obigen Ausführungen im Bereich der "Vorsorge" zur Einhaltung der Impressumspflicht durch gewerbliche Anzeigenkunden beitragen könnten, vermissen. Auch im Bereich der "Nachsorge" haben die Antragsgegnerinnen selbst keinerlei Kontrollmaßnahmen ergriffen."