Das AG Montabaur (Urt. v. 04.08.2008 - Az. 15 C 268/08) hat entschieden, dass dem Kunden einer Online-Movie-Flatrate ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit zu gering ist.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen DSL-Vertrag ab, der auch eine sogenannte "Movie-Flat" enthielt. Im Verlauf der Nutzung kam es aufgrund der zu geringen Übertragungsgeschwindigkeit immer wieder zu erheblichen Qualitätseinbußen.
Daraufhin kündete der Kläger den Vertrag außerordentlich und machte Schadensersatz geltend.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es sah in der nicht eingehaltenen Übertragungsgeschwindigkeit eine wesentliche Abweichung vom Vertrag. Als Schadensersatz sprach das es u.a. die Gebühr für die Neueinrichtung des Anschlusses bei einem anderen Anbieter zu.