Das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 12 O 409/08) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen zahnmedizinische Abbildungen urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Parteien geben beide zahnmedizinische Lehrbücher heraus. Die Beklagte hatte mehrere Bilder aus dem Buch der Klägerin übernommen.
Vor Gericht ging es nun um die Frage, ob diese Abbildungen urheberrechtlich geschützt sind und das Handeln der Beklagten somit rechtswidrig war.
Die Düsseldorfer Richter haben entschieden, dass derartige Bilder dann den Schutz des Urhebeberrechts genießen, wenn in der Darstellung selbst eine schöpferische Leistung liegt. D.h., erfolgt eine Abbildung lediglich kraft Natur der Sache in einer bestimmten Art und Weise, liegt hierin keine schöpferische Leistung.
"Wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen (...) ergibt und auch anhand der zur Akte gereichten Abbildungen nachvollziehbar ist, geben die Abbildungen nicht einfach biologische Gegebenheiten wieder, sondern sind methodisch-didaktisch Interpretationen von anatomischen, physiologischen und pathologischen Sachverhalten.
Dabei werden (...) durch die zeichnerisch-künstlerische Interpretation die fachlich wichtigen Inhalte hervorgehoben und die weniger wichtigen Begleitumstände abgeschwächt. Die methodisch-didaktische Darstellungsidee wird in der Regel dreidimensional, also plastisch umgesetzt (...)."
Hinsichtlich des überwiegenden Teils der Abbildungen bejahte das LG Düsseldorf den urheberrechtlichen Schutz und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.