Das LG Berlin (Urt. v. 15.07.2008 - Az.: 15 O 618/07) hatte über die Beweislastverteilung vor Gericht bei unerlaubten Werbeanrufen zu entscheiden.
Es ging dieses Mal nicht - wie sonst in diesen Verfahren üblich - um die Frage, welche Partei nachweisen muss, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Vielmehr hatten die Berliner Richter sich mit der Frage zu beschäftigten, wer nachweisen muss, dass die Beklagte die Anruferin war.
Ein Verbraucherschutzverein klagte vor Gericht gegen ein Finanzunternehmen, weil dieses angeblich Verbraucher unerlaubt angerufen hatte. Der einzige Beweis war der angerufene Verbraucher, dem in dem Gespräch mitgeteilt wurde, dass im Namen der Beklagten angerufen werde.
Die Beklagte dagegen bestritt, angerufen zu haben. Sie akquiriere ihre Kunden gänzlich anders. Insbesondere rufe weder sie selbst noch beauftragte Drittunternehen unerlaubt Verbraucher an. Im weiteren Verlauf legte die Beklagte zudem das Schreiben eines anderen Verbrauchers vor, aus dem hervorging, dass ihr ein unbekannter Dritter in ihrem Namen weitere Verbraucher angerufen habe.
Die Berliner Richter haben das verklagte Finanzunternehmen zur Unterlassung verpflichtet und den Verbraucherschützern Recht gegeben.
Es sei unwahrscheinlich, dass ein Mitbewerber in Schädigungsabsicht bewusst den Namen der Beklagten benannt habe. Vielehr spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass, wenn ein bestimmtes Unternehmen im Rahmen eines unerlaubten Werbeanrufs vom Anrufer benannt werde, es auch der tatsächlicher Veranlasser des Anrufs sei.
"Insbesondere ist die von der Beklagten angeführte theoretische Möglichkeit, dass einer ihrer Konkurrenten in Schädigungsabsicht das Telefonat an den Zeugen gerichtet haben könnte, außerordentlich unwahrscheinlich. Der Unbekannte hätte wissen müssen, dass der Zeuge nicht zu den Kunden der Beklagten gehört, dass er an einer Kapitalanlage zum Zwecke des Steuersparens nicht interessiert ist und auf das telefonische Angebot nicht eingeht, dass er weiß, dass unerbetene Anrufe rechtswidrig sind, dass er außerdem weiß oder sich darüber informiert, auf welche Weise, nämlich über die hiesige Klägerin, er gegen solche Anrufe vorgehen kann und dass die Klägerin auf die Beschwerde des Zeugen hin den Beklagten tatsächlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen wird."
Und weiter:
"Allein die nur theoretische Möglichkeit, dass die vorstehend dargestellte Kausalkette genau in dieser Weise abläuft, genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um den Anschein, dass der Werbeanruf von der Beklagten veranlasst wurde, zu entkräften (...). Die Überzeugung des Gerichts (...) von einem bestimmten Geschehensablauf erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche kaum zu erreichen sein wird. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (...).
Des weiteren ist im vorliegenden Fall auch die theoretische Möglichkeit, dass ein Dritter die Firma der Beklagten nicht missbraucht, sondern gebraucht haben könnte, praktisch ausgeschlossen. Das könnte in der Weise geschehen, dass der unbekannte Dritte sich zunächst anonym meldet und den Namen des Konkurrenten erst dann nennt, wenn er bei dem Angerufenen auf Schwierigkeiten stößt. Ist der Angerufene hingegen an dem Angebot interessiert, nennt der Anrufer seinen wirklichen Namen, um das Geschäft selbst abschließen zu können."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein klares Fehlurteil. Insbesondere die Logik der Berliner Richter ist bestechend falsch.
Denn wenn ein Mitbewerber wirklich unerlaubte Werbeabrufe tätigt, um seinen Konkurrenten zu schädigen, dann wird er ganz sicher zu keinem Zeitpunkt des Telefonats den eigenen Namen angeben, sondern stets und immer nur den des Konkurrenten benennen.
Gleiches gilt für die weiteren Argumente: Es ist sicherlich kein Problem, willkürlich eine Person aus dem Telefon zu wählen, auf den die Kriterien (kein Kunde, kein Interesse an Steuerersparnis usw.) zutreffen. Warum dies "praktisch ausgeschlossen" sein soll, bleibt das Geheimnis der Juristen.
Das LG Berlin benutzt hier den "Trick" der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen. Inhaltlich überzeugend sind die Entscheidungsgründe aber noch nicht einmal im Ansatz.