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AG München: Notwendiges Schlichtungsverfahren bei ehrverletzenden Äußerungen

Das AG München hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 02.10.2008 - Az.: 154 C 22954/08) klargestellt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen, die außerhalb der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens getätigt werden, ein vorheriges, außergerichtliches Schlichtungsverfahren notwendig ist.

Entscheidende Norm ist dabei § 15a Abs.1 Nr.3 ZPOEG iVm. den jeweiligen länderspezifischen Regelungen.

Da trotz mehrfachen Hinweises der Kläger kein solches vorheriges Schlichtungsverfahren durchgeführt hatte, wies das AG München die Klage bereits aus prozessualen Gründen ab, ohne sich überhaupt weiter mit dem Inhalt beschäftigen zu müssen.

"Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung kann nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (...)."

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