Das LG Potsdam (Urt. v. 21.11.2008 - Az.: 1 O 175/08) hat entschieden, dass ein Internet-Bildportal, das rechtswidrige Bilder von Dritten anbietet, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Das verklagte Internet-Portal hielt Fotografien von Parkanlagen sowie Innenaufnahmen der Gebäude in den Parkanlagen zum kostenpflichtigen Download bereit.
Die Eigentümerin der Parkanlagen mahnte den Betreiber des Portals ab und machte geltend, die Fotografien würden gegen die Parkordnung verstoßen, nach der das Fotografieren auf dem Grundstück zu gewerblichen Zwecken untersagt sei.
Der Betreiber des Portals bestritt eine Rechtsverletzung.
Diese Argumente überzeugten die Potsdamer Richter jedoch nicht, so dass sie den Beklagten zur Unterlassung verurteilten.
Die Juristen gaben vielmehr der Eigentümerin der Parkanlagen Recht. Es stehe ihr als Eigentümerin zu, Besuchern das Betreten des Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten. Daher dürfe sie auch verlangen, dass zwar ein Betreten der Parkanlagen erlaubt, das Fotografieren aber verboten sei. Würden dann dennoch Fotografien unter Betreten des Grundstücks gefertigt, liege hierin eine Eigentumsrechtsverletzung.
Der Betreiber des Bildportals hafte als Mitstörer, da trotz Kenntnis weiterhin die Bilder zum Download anbiete:
"Als Störer kann derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (...).
Hiernach ist die Beklagte als Störerin anzusehen, weil ihr - schon vor Jahren -die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen."