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OLG Hamm: Angabe von Notrufnummern in Zeitung keine redaktionelle Schleichwerbung

Das OLG Hamm (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: 4 U 140/07) hat entschieden, dass die Angabe von Notrufnummern in einer Zeitung keine redaktionelle Schleichwerbung ist.

Eine Wochenzeitung hatte in ihrem Service-Teil eine Liste mit unterschiedlichen Rufnummern für gesundheitliche Notfälle (insb. Arzt, Zahnarzt, Apotheken) abgedruckt. Dabei wurden jedoch nicht alle am Ort befindlichen Praxen namentlich erwähnt, sondern lediglich einige.

Das Gericht hatte nun zu überprüfen, ob in dieser Tatsache eine unzulässige Schleichwerbung zu sehen war.

Die Hammer Juristen verneinten dies.

Es stehe der Zeitung grundsätzlich frei, einen Notdienst nach nachvollziehbaren Kriterien redaktionell auszuwählen und ihre Leser entsprechend zu informieren. Sie sei nicht verpflichtet, alle denkbaren Notdienste aufzuführen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – die einzelnen Angebote nicht vergleichbar seien und die Leser unter der hier angegebenen Nummer mehrere Tierarztpraxen im Wechsel erreichen könnten, während die Klägerin vor Ort allein ihren Notdienst anbiete.

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