LG Düsseldorf: Weiterverkauf von Bundle-Software auch ohne Hardware erlaubt

08.01.2009

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 26.11.2008 - Az.: 12 O 431/08) hat entschieden, dass der Weiterverkauf von vorinstallierter Software auch ohne die dazugehörige Hardware erlaubt ist.

Ein Software-Hersteller vertrieb seine Programme als vorinstallierte Versionen auf handelsüblichen Computern an Endkunden. In seinen AGB legte er fest, dass der Kunde die Software nur mit der Hardware zusammen weiterverkaufen dürfte.

Einen gewieften Händler interessierten diese Bestimmungen nicht und er kaufte nur die Software von Kunden an.

Dies gefiel dem Software-Hersteller nicht. Er klagte gegen den Händler.

Und verlor. Die Düsseldorfer Richter sahen das Verhalten des Händlers als nicht urheberrechtswidrig an.

Da der Hersteller die Software selbst in den geschäftlichen Verkehr gebrachte habe, sei eine Erschöpfung eingetreten. D.h. der Hersteller kann nach dem Verkauf an den Endkunden nicht mehr über die weitere Verwendung der Software bestimmen.

Dies bejahten die Juristen im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil andernfalls für den Kunden der Weiterverkauf wirtschaftlich praktisch nicht möglich gewesen wäre. Denn ein potentieller Käufer einer Software wolle nicht zugleich auch die gebrauchte Hardware mit erwerben. Zudem wäre der Verkäufer auch noch gezwungen, sämtliche sonstigen Daten von der Festplatte anderweitig zu löschen.

Das LG Düsseldorf erlaubte den isolierten Weiterverkauf jedoch nur unter der Bedingung, wenn sichergestellt ist, dass der Verkäufer bei Weitergabe die Software auch tatsächlich von all seinen System gelöscht hat. Da der Händler im vorliegenden Fall sich dies von den Endkunden hatte jeweils schriftlich bestätigen lassen, sah das Gericht auch diese Voraussetzung als erfüllt an und wies die Klage ab.

"Eine demgegenüber einzuwendende Gefahr, dass der Endkunde der Antragstellerin die Software unter Verstoß gegen das Verbreitungsrecht mehrfach verbreitet, besteht nicht. Denn der Antragsgegnerin liegen jeweils Erklärungen vor, dass die Kunden der Antragstellerin die Software auf ihrer Festplatte gelöscht haben.

Insofern unterscheidet der Fall sich nicht von jenen, in denen ein Weiterveräußerer eine ihm auf Diskette übergebene Lieferkopie der Software weiterveräußert, hinsichtlich derer ihm das Recht zur Installation und Nutzung auf dem Computer eingeräumt war. Auch in diesen Fällen wird es als notwendig und ausreichend erachtet, dass der Veräußerer mit der Weitergabe die von ihm auf Festplatte installierte Kopie löscht."