Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile veraeusserung-von-microsoft-echtheitszertifikaten-an-zweiterwerber-unzulaessig-11-w-15-09-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090512.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 11 W 15/09) hat entschieden, dass die Veräußerung von Microsoft-Echtheitszertifikaten an Zweiterwerber über eBay unzulässig ist Diese Softwarelizenzen dürfen von dem Ersterwerber ohne Zustimmung von Microsoft vielmehr nicht zum Verkauf angeboten werden.
Der Beklagte bot über eBay mehrere gebrauchte, von der Klägerin stammende Echtheitszertifikate für die Software Windows XP an. Er beschrieb und bewarb die "Certificate of Authenticity" (COA) mit den Angaben:
"XP Professional Vollversionen Lizenzkey"
"Der Lizenzkey ist unregistriert! Für alle XP-PRO Versionen verwendbar! Einsetzbar auf jedem PC oder Notebook/Laptop!"
Die Klägerin, Rechteinhaberin an der Software, verlangte Unterlassung, da die Software nicht zum Weiterverkauf an den Beklagten veräußert hatte.
Die Frankfurter Richter entschieden im Sinne der Klägerin und untersagten den Weiterverkauf über eBay.
Etwas anderes folge auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Danach dürfe zwar ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebrachtes PC-Programm weiter veräußert werden. Auf das konkret vervielfältigte Programm habe sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers aber nicht erschöpft.
Das Gericht führte zur Begründung eindeutig aus, dass Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintrete und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei Volumenlizenzverträgen.