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OLG Düsseldorf: Örtliche Zuständigkeit bei Internet-Auskunftsanspruch

Das OLG Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 08.01.2009 - Az.: I-20 W 130/08) mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Internet-Auskunftsansprüchen zu beschäftigen.

Der Rechteinhaber machte gegen einen Provider einen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geltend. Der verklagte Provider hatte seinen zentralen Verwaltungssitz in der Stadt B, unterhielt aber auch in zahlreichen anderen Städten Zweigniederlassungen, u.a. auch in Düsseldorf.

Der Anspruch wurde in Düsseldorf gerichtlich geltend gemacht.

Das OLG Düsseldorf erklärte sich für nicht örtlich zuständig und lehnte den Anspruch ab.

Zwar spreche § 101 Abs.9 S.2 UrhG davon, dass das Landgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung habe.

Aus der Entstehungsgeschichte der Norme ergebe sich aber, dass zwischen diesen drei Gerichtsständen kein gleichberechtigtes Wahlrecht bestehe. Vielmehr sei die Bestimmung so auszulegen, dass bei auskunftsverpflichteten juristischen Personen alleine der Sitz maßgeblich sei. Denn an diesem Ort befinde sich auch die Hauptverwaltung des Unternehmens.

Andernfalls bestehe die Gefahr, dass bei einer juristischen Person, die über viele Zweigniederlassungen im gesamten Bundesgebiet verfüge, ein Gericht angerufen werde, das praktisch keinen Bezug zu dem geltend gemachten Auskunftsanspruch habe, da diese Angelegenheiten sämtlichst in der Verwaltungszentrale bearbeitet würden.

"Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben.

Denn es geht ja (...) nicht darum, dem Kläger eines Zivilprozesses die Klage, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes zu ermöglichen, wo sich eine Niederlassung befindet. In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten.

Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird. Mit Belangen des Auskunftsverpflichteten lässt sich die vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in Anspruch genommene Wahlfreiheit ohnehin nicht begründen; denn bei freier Wahl kann das Anordnungsverfahren ja gerade auch an einem Ort betrieben werden, wo der Verpflichtete die fraglichen Geschäfte nicht erledigt."

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