Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.12.2008 - Az.: 11 U 21/08) hat entschieden, dass strenge Sorgfaltspflichten bei der Weitergabe von Fotos durch eine Bilderagentur bestehen.
Der Kläger verbüßt seit Anfang der 1980er Jahre eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Beklagte, eine Bilderagentur, stellte zur Illustration eines Artikels zwei Fotos des Klägers einem Dritten bereit.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Eine solche Handlung verletze den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten.
Denn nach Ablauf eines solch langen Zeitraumes seit seiner Straftat überwiege das Recht des Klägers. Durch die identifizierende Berichterstattung werde er in seinem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Resozialisierung beeinträchtigt.
Die Bildagentur hafte bereits deswegen, weil sie die Bilder an einen Dritten weitergegeben habe. Hier hätte das Unternehmen zuvor überprüfen müssen, ob dies den Kläger nicht beeinträchtige.
"Die Beklagte hat durch die Herausgabe der Bildnisse ohne Prüfung einer Einwilligung und ohne Rechtfertigung (...) das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt.
Hierfür hat sie als Täter, nicht nur als Störer einzustehen, weil sie alle Tatbestandsmerkmale durch eigenes Handeln bzw. Unterlassen verwirklicht hat. Dass sie sich grundsätzlich auf den Schutz des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG berufen kann, rechtfertigt im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.
Die Beklagte genießt zwar grundsätzlich den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie eine presseexterne Tätigkeit ausübt, bei der es sich um eine typischerweise pressebezogene Tätigkeit handelt (...).
Dies führt jedoch nicht zu einer generellen und weitgehenden Haftungsfreistellung einer Bildagentur oder eines Pressearchivs, wie sie der Beklagten offenbar vorschwebt."