Das OVG Münster (Urt. v. Urteil v. 02.01.2009 - Az.: 13 A 1194/08) hat entschieden, dass den Inhaber einer 118xy-Rufnummer, die er von der Bundesnetzagentur (BNA) auf Antrag zugeteilt bekommt hat, auch eine Nutzungspflicht trifft.
Verwendet er die Nummer trotz mehrfacher Aufforderung nicht, so ist die BNA berechtigt, die Zuteilung zu widerrufen. Denn es bestünden nur eine begrenzte Anzahl von möglichen Rufnummern zur Verfügung.
"Vorliegend musste daher mit Rücksicht auf die besonders knappe Ressource fünfstelliger Auskunftsrufnummern das Widerrufsermessen der BNetzA nicht die näheren Umstände der Nichterfüllung der Auflage berücksichtigen.
Vielmehr stand einem anzuerkennenden Vertrauensschutz der Klägerin entgegen, dass die Beklagte während des langen Zeitraums von drei Jahren unterbliebener Nutzung der Rufnummern immer wieder zugewartet hat.
Schließlich sind die angefochten Bescheide nicht deshalb aufzuheben, weil die BNetzA zu ihrer Aufhebung verpflichtet wäre. Der Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, die BNetzA habe die Aufhebung verbindlich in Aussicht gestellt, wenn und soweit die aufgestellten Qualitätskriterien erfüllt seien. Hierzu ist es allerdings nie gekommen, weil die Klägerin die Rufnummern nicht genutzt hat. Außerdem weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die BNetzA eine solche Verpflichtung zur Aufhebung des Widerrufsbescheides nicht eingegangen ist. Vielmehr war immer nur von einer entsprechenden Prüfung die Rede, die indes stattgefunden hat."