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Kategorie: Allgemein

AG Bonn: Kostenpflichtige Online-Werbeanzeigen

Das AG Bonn (Urt. v. 30.09.2008 - Az.: 15 C 127/08) hatte über die Kostenpflichtigkeit einer Online-Werbeanzeige zu entscheiden.

Die Klägerin betrieb eine Online-Plattform. Dort bot sie Unternehmern die Möglichkeit, mit einem 1 Suchbegriff kostenlos zu werben. Für jeden weiteren Begriff nahm sie 5,- EUR/Monat.

Der Beklagte schickte der Klägerin eine Anzeige, in der mit der Bezeichnung "Masseure und Physiotherapie" geworben werden sollte. Die Klägerin verlangte hierfür ein Entgelt von 5,- EUR/Monat, da es sich um zwei Begriffe handle, aber nur einer kostenlos sei.

Der Inserent wollte nicht zahlen.

Die Richter gaben der Klägerin Recht und verurteilten den Beklagten zur Zahlung. Denn unter der Bezeichnung "Masseure und Physiotherapie" seien nach dem natürlichen Sprachgebrauch zwei Begriffe zu verstehen.

Zwar handle es sich um ein einheitliches Berufsbild, aber in der öffentlichen Wahrnehmung würden unterschiedliche potentielle Kunden angesprochen, so dass zwei Suchbegriffe vorlägen.

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