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EuGH: Keine ernsthafte Markennutzung bei kostenloser Produkt-Beigabe

Der Inhaber einer eingetragenen Marke muss diese auch ernsthaft nutzen, andernfalls besteht die Gefahr, dass das Kennzeichen wieder gelöscht wird. In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der EuGH (Urt. v. 15.01.2009 - Az.: C-495/07) mit der Frage zu beschäftigen, ob es auch dann an einem solchen ernsthaften Gebrauch fehlt, wenn der Markeninhaber sie auf Gegenständen anbringt, die er lediglich als kostenlose Zugabe abgibt.

Die Beklagte war in der Modebranche tätig, hatte aber eine Marke im Getränke-Bereich eingetragen. Zur Verkaufsförderung gab sie ihren Kunden gratis nach dem Kauf der Bekleidung die betreffenden kostenlosen Getränke-Flaschen mit.

Die Richter des EuGH sahen einen solchen Gebrauch als nicht ausreichend an. Dafür wäre es erforderlich gewesen, dass das Kennzeichen im eingetragenen Warenbereich, hier also im Getränke-Bereich, verwendet worden wäre. Dies habe der Inhaber aber von Beginn an gar nicht vorgehabt.

Vielmehr werde die Marke nur verwendet, um gänzlich andere Produkte, nämlich aus dem Modebereich, bei ihrem Abverkauf zu unterstützen. Angesichts der Vielzahl eingetragener Marken könne der Inhaber einer Marke seine Rechte nur dann behalten, wenn er sie gemäß ihrer Hauptfunktion verwende. Gerade dies täte die Modefirma aber nicht.

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