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LG Hamburg: Bewerbung von "Heilsteinen“ im Internet wettbewerbswidrig

Das LG Hamburg (Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 327 O 204/08) hat entschieden, dass die Internet-Bewerbung von "Heilsteinen" wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte hatte online Steine angeboten, von denen sie erklärte, dass sie krankheitsvorbeugende und -lindernde Wirkungen hätten. Sie verwendete dafür den Begriff "Heilsteine". Im Rahmen der Bewerbung wies sie aber auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Heilwirkung hin.

Gleichwohl sah die Klägerin hier einen Verstoß gegen § 3 HWG, der unbelegte wissenschaftliche Behauptungen im Rahmen der Heilmittel-Werbung ausdrücklich verbietet.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht und bejahten eine Wettbewerbsverletzung.

Die Juristen sahen bereits in der Bezeichnung "Heilsteine" eine unzulässige Anpreisung, denn dieser Begriff erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Produkte hätten tatsächlich heilende Wirkung.

Das Verbot gelte selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung hingewiesen werde. Denn dieser Hinweis erwecke die Fehlvorstellung, dass eine heilende Wirkung tatsächlich vorliege und bloß noch nicht wissenschaftlich erwiesen sei.

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