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OLG Hamburg: Rechtswidrigkeit der Übernahme falscher Interview-Behauptungen bestätigt

Ebenso wie das Landgericht Hamburg als Vorinstanz legt nunmehr auch das Oberlandesgericht Hamburg hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Presse in Bezug auf übernommene Behauptungen aus fremden Interviews fest.

Nach dem höchsten hanseatischen Zivilgericht bestehe auch gegenüber einer Zeitung ein Unterlassungsanspruch, wenn diese Teile eines Interview von einer anderen Zeitung übernimmt und in diesen Teilen Falschaussagen gemacht wurden (Urt. v. 05.08.2008 - Az. 7 U 37/08).

Wie bereits in den Kanzlei-News berichtet, zog das Landgericht die Rechtsfigur der so genannten Verbreiterhaftung für die übernehmende Zeitung heran. Danach hafte die Presse auch für Fremdaussagen als intellektueller Verbreiter, wenn sie "zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung habe".

Das Oberlandesgericht sieht das Ergebnis nunmehr gleich, liefert aber unter anderem eine andere Begründung. Nach Meinung der OLG-Richter habe sich die übernehmende Zeitung die Fremdaussagen bereits zu Eigen gemacht, so dass die nachweislich falsche Aussage als eigene Behauptung anzusehen sei.

Begründung: "Der Verbreiter, der die kritische Äußerung eines Dritten in der Weise veröffentlicht, dass er sie als Bestandteil in einem von ihm selbst gestalteten Beitrag einbettet, der dem Rezipienten als eine eigene Kritik des Verbreiters erscheint, macht sich diese Äußerung zu eigen".

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