Als eines der ersten Gerichte hatte sich das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: 6 W 4/09) mit der Frage zu beschäftigen, wie die Kostenberechnung beim neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erfolgt.
Pro Antrag fallen hier nämlich 200,- EUR Gerichtskosten an.
Nun stellt sich die Frage: Handelt es sich auch nur dann um einen einzigen Antrag, wenn in diesem mehrere unterschiedliche Sachverhalte zusammengefasst wurden? Oder handelt es sich hier jeweils pro Sachverhalt um einen Antrag?
Im konkreten Fall konnte die Antragstellerin sowohl die IP-Adressen der Rechtsverletzer in Erfahrung bringen als auch die eindeutige GUID-Kennung (Global Unique Identifier), die das für den Datenaustausch verwendete Client-Programm bei der Installation erzeugte. Das urheberrechtlich geschützte Spiel wurde unter drei verschiedenen GUID online angeboten. Für jede dieser GUID wurden jeweils drei verschieden IP-Adressen verwendet.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin Auskünfte über jeweils eine IP-Adresse zu jeder der drei verwendeten GUID-Kennungen.
Das OLG Karlsruhe kam nun zu dem Ergebnis, dass drei einzelne Anträge vorlägen, so dass die Gerichtskosten bei insgesamt 600,- EUR lägen.
Das Gericht stellt dabei nicht auf die unterschiedlichen IP-Adressen ab, denn diese würden sich in aller Regel häufig ändern und seien daher keine verläßliche Grundlage davon auszugehen, dass unterschiedliche Verletzer gehandelt hätten. Vielmehr ziehen die Juristen die GUID-Kennung heran, denn diese würde durch die einmalige Vergabe bei der Installation eine deutlichere Identifizierung ermöglichen.