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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kosten für urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG

Die Irrfahrten des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gehen weiter. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile kostenansatz-fuer-urheberrechtlichen-internet-auskunftsanspruch-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090415.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.04.2009 - Az.: 11 W 27/09) entschieden, dass die Kosten für den urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nicht pro IP-Adresse, sondern vielmehr pro verletztem Werk zu bestimmen sind. Denn entscheidend für die Gebührenbemessung sei, so die Juristen, der gerichtliche Aufwand, der durch die Bearbeitung der urheberrechtlichen Auskunftsansprüche anfalle.

Würden unterschiedliche Werke zum Download angeboten, erhöhe sich der Prüfungsaufwand des Gerichts massiv. Insofern handle es sich bei jedem einzelnen Download gebührenrechtlich um einen einzelnen Antrag, der jeweils eine gesonderte Gebühr auslöse.

Im vorliegenden Fall kam somit auf den Filesharing-Abmahner bei 55 Werke eine Gesamtgebühr von 11.000,- EUR zu.

Nach Meinung des OLG Köln <link http: webhosting-und-recht.de urteile gerichtsgebuehren-fuer-die-internet-auskunftsanspruch-fallen-nur-einmal-an-oberlandesgericht-koeln-20090301.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.03.2009 - Az.: 2 Wx 14/09) dagegen soll nur für das eigentliche Auskunftsverfahren, aber nicht für die Anordnung Gebühren anfallen. Wiederum anderer Ansicht ist das OLG Düsseldorf <link http: webhosting-und-recht.de urteile anzahl-der-ip-adressen-fuer-gebuehr-des-internet-auskunftsnaspruchs-nicht-entscheidend-oberlandesgericht-duesseldorf-20090312.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.03.2009 - Az.: I-10 W 11/09), wonach nur eine einzige Gerichtsgebühr anfällt, unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen. Das OLG Kalrsruhe <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile kostenberechnung-bei-urheberrechtlichem-internet-auskunftsanspruch-oberlandesgericht-karlsruhe-20090115.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: 6 W 4/09) bestimmt anhand der GUID-Kennung, wieviele Gebühren anfallen.

Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG".

Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.

 

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