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AG Düsseldorf: Mitstörerhaftung eines Webhosting-Unternehmens für fremde Urheberrechtsverletzung

In einem bereits etwas länger zurückliegenden, aber erst jetzt bekannt gewordenenen Urteil hat das AG Düsseldorf (Urt. v. 22.05.2007 - Az.: 57 C 13831/06) entschieden, dass ein Webhosting-Unternehmen für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet.

Der Beklagte, ein Webhosting-Unternehmen, bot kostenlosen und kostenpflichtigen Speicherplatz an. Für den kostenlosen Service musste der User sich nicht registrieren.

Der klägerische Fotograf entdeckte auf einer von dem Beklagten gehosteten Internetseite Links zu Dateien, welche seine Urheberrechte verletzten. Dies teilte er dem Webhoster mit, woraufhin dieser sämtliche Inhalte löschte.

Bereits in der Vergangenheit war es zu vergleichbaren Rechtsverstößen gekommen, bei denen die Urheberrechte Dritter betroffen waren.

Die Richter des AG Düsseldorf bejahten im vorliegenden Fall eine Mitstörerhaftung des Webhosting-Unternehmens. Da es bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen sei, hätte dem Beklagten eine besondere Sorgfaltspflicht obliegen. Dieser Sorgfaltspflicht sei der Webhoster nicht nachgekommen, da er für den Fall der Rechtsverfolgung keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen und die Identitätsmerkmale der Nutzer nicht gespeichert habe.

Damit verletze er seine Pflicht, geschädigten Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher zur Rechenschaft zu ziehen.

Mit der Registrierungspflicht aller Kunden sei das Geschäftsmodell auch nicht gefährdet, da der Beklagte bereits die Daten von den Kunden speichere, die kostenpflichtige Dienste in Anspruch nähmen. Daher sei es der Firma auch zumutbar, den gesamten Betrieb der Internet-Plattform von einer Registrierung abhängig zu machen und damit einer Rechtsgutsverletzung effektiv zu begegnen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Argumentation des AG Düsseldorf, die fehlende Registrierung der kostenlosen User löse eine Mitstörerhaftung aus, ist altbekannt und wird auch von anderen Gerichten so vertreten.

Bereits im Jahre 2004 hatte das LG Leipzig aus diesem Grunde die Haftung eines Subdomain-Vermieters für Spam bejaht. Ebenso das LG Berlin im Jahre 2007. In epischer Breite hat erst vor kurzem auch das OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07) eine Mitstörerhaftung des Hosters Rapidshare aufgrund der fehlenden Identifizierung der User angenommen.

Ungeklärt bleibt bei all diesen Entscheidungen - auch bei dem Urteil des AG Düsseldorf - wie die gerichtlich verlangte Registrierungspflicht mit der Bestimmung des § 13 Abs.6 TMG in Einklang zu bringen ist.

Die Norm lautet: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist."

Also das exakte Gegenteil zu einer Registrierungspflicht.

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