Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.01.2009 - Az.: 5 U 48/08) festgestellt, dass ein Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegen kann, wenn die irreführende Werbung eigentlich einen wirtschaftlichen Nachteil für das Unternehmen verursacht.
Im konkreten Fall hatte eine Firma dieselbe SIM-Karte irrtümlicherweise zu unterschiedlichen Preisen angeboten, so dass sie in der einen Variante einen kommerziellen Verlust erlitt.
Gleichwohl sah ein Mitbewerber dies als Irreführung an und mahnte ab.
Zu Unrecht wie Berliner Richter entschieden.
Zwar sei die werbende Angabe irreführend, jedoch sei diese wettbewerbsrechtlich nicht relevant.
Ein Rechtsverstoß sei jedoch nicht bereits aufgrund des erlittenen wirtschaftlichen Eigenschadens ausgeschlossen. Denn auch für den Werbenden nachteilige Irreführungen könnten eine Rechtsverletzung begründen. Wenn nämlich der Irrtum geeignet sei, den Verbraucher zum Kauf eines anderen, möglicherweise nachteiligen Produktes zu veranlassen.
Im vorliegenden Fall fehle es aber gerade deshalb an einer wettbewerbrechtlich relevanten Irreführung, weil die Verbraucher trotz des Irrtums das erhielten, was sie zu bezahlen bereit waren.