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BGH: Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Telekommunikationsüberwachung

Das höchste deutsche Strafgericht hat ein einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 27.11.2008 - Az.: 3 StR 342/08) noch einmal bekräftigt, dass Zufallsfunde bei der Telekommunikationsüberwachung verwertet werden würden.

Zum Zeitpunkt der damaligen Telefonüberwachung im Jahre 2006 hätten die Zufallsfunde nicht für das spätere Gerichtsverfahren verwendet dürfen. Im Laufe des Prozesses änderten sich jedoch die verfahrensrechtlichen Strafnormen.

Die zuvor gewonnen Zufallsfunde aus der Überwachung der Telekommunikation durften damit aufgrund der geänderten Rechtslage rückwirkend verwendet werden.

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