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OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung eines Fitness-Studios bei Preisangabe

Das OLG Kalrsruhe (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 6 U 1/08) hat die Preisangabe eines Fitness-Studios als irreführend eingestuft, wenn bei dem beworbenen Angebot die Benutzung der Duschen nicht enthalten ist, sondern zusätzliche Entgelte dafür anfallen.

Die Beklagte hatte für ihre Dienstleistungen mit der Aussage "15,90 EUR pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten" geworben. Es fehlte aber der Hinweis, dass die Benutzung der Duschen darin nicht inkludiert war und der Besucher pro Duschvorgang 0,50 EUR zusätzlich bezahlen musste.

Dies sahen die Karlsruher Richter als wettbewerbswidrig an.

Der Verbraucher gehe davon aus, dass die Benutzung der Duschen in Fitness-Studios in dem Grundpreis mit enthalten sei. Er rechne nicht damit, dass hierfür Extra-Kosten anfielen.

Wenn das Fitness-Studio eine solche Preis-Politik betreibe, müsse es den Kunden entsprechend vorab aufklären. Auf den Werbetafeln und Schaufenstern sei genügend Platz, um einen ergänzenden Hinweis auf die anfallenden Zusatzkosten anzubringen.

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