Das unendliche Thema "Admin-C: Haftung oder nicht?" geht in eine weitere Runde. Das LG Stuttgart (Urt. v. 27.01.2009 - Az.: 41 O 149/08) hat entschieden, dass der Admin-C als Mitstörer bei Kennzeichenverletzungen durch den Domain-Namen haftet.
Die Stuttgarter Juristen knüpften die Haftung an der Tatsache auf, dass der Admin-C als Vertreter des im vorliegenden Fall im Ausland befindlichen Domain-Inhabers auftrete. Die DENIC-Richtlinien wollten gerade vermeiden, dass sich ein Domain-Inhaber im Ausland verstecke. Daher gebe es die Verpflichtung zur Admin-C-Bestellung.
Auch durch die Tatsache, dass der Admin-C im vorliegenden Fall gar keine positive Kenntnis von den Umständen gehabt habe, ändere daran nichts. Es reiche aus, wenn er - wie hier - eine Generalerlaubnis an den Domain-Inhaber erteilt habe, ihn als Admin-C einzutragen.
Das "Admin-C"-Thema ist und bleibt ein Dauerbrenner. Erst vor kurzem hat das OLG Köln (Urt. v. 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08) exakt die gegenteilige Ansicht vertreten und eine Mithaftung des administrativen Ansprechpartners abgelehnt.
Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Haftung des Admin-C bei DE-Domains".