Das OLG Köln (Urt. v. 06.01.2009 - Az.: 15 U 174/08) hat entschieden, dass eine Äußerung nicht bereits deswegen unsachlich wird und eine Rechtsverletzung darstellt, wenn sie im Rahmen eines offenen Briefes im Internet veröffentlicht wird.
Henryk M. Broder hatte erklärt, dass Evelyn Hecht-Galinski, die Tochter des 1992 verstorbenen langjährigen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland, Heinz Galinski, antisemitische Statements abgebe. Er veröffentlichte diese Äußerungen im Rahmen eines offenen Briefes auf seiner Homepage.
Anders als das LG Köln, das in der 1.Instanz die Äußerungen verboten hatte, sahen die Richter des OLG Köln die Erklärungen als zulässige Meinungsäußerung an. So könne auch ein Antisemitismus-Vorwurf vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn es sich dabei nicht um eine unzulässige Schmähkritik handle.
Auch die Veröffentlichung des Briefes im Internet ändere daran nichts. Denn auch diese Art der Veröffentlichung könne als ein Beitrag zu einer öffentlichen Meinungsdiskussion gewertet werden und sei daher grundsätzlich legitim.