Das OLG Köln (Beschl. v. 14.10.2008 - Az.: 6 W 104/08) hat entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht für die Wettbewerbsverletzungen seines Rechtsvorgängers haftet, wenn es nicht selbst gegen den Vollstreckungstitel verstößt und nicht selbst namentlich in der Vollstreckungsklausel genannt ist.
Einem TK-Anbieter wurde es gerichtlich untersagt, bestimmte Werbeslogans zu verwenden. Dennoch wurden die Aussagen in den Werbungen in abgeänderter Form weiterbenutzt. Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah darin eine Rechtsverletzung.
Das TK-Unternehmen und eine andere Aktiengesellschaft schlossen sich derweil zusammen und wurden in eine neue Aktiengesellschaft umfirmiert. Durch diese Verschmelzung entstand die Beklagte als Rechtsnachfolgerin.
Diese neue Firma wurde verklagt.
Zu Unrecht wie die Kölner Richter entschieden.
Der Anspruch scheiterte bereits an dem Umstand, dass der ursprüngliche Unterlassungstitel sich gegen das frühere Unternehmen, aber nicht gegen die Beklagte richte.
Auch fehle es an einem Verschulden der Rechtsnachfolgerin, denn den Verstoß habe die Vorgängerin begangen. Auch ginge eine Wiederholungsgefahr nicht auf den Rechtsnachfolger über, da es sich bei der Wiederholungsgefahr um einen tatsächlichen Umstand handle, der nur in der Person des Verursachers zu finden sei.
Nach Meinung der Richter müsse daher letztlich hingenommen werden, dass nach einer Verschmelzung die Möglichkeit besteht, dass im Vorfeld begangene Verstöße nicht mehr geahndet werden können.