Der EuGH hat in einem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 20.01.2009 - Az.: C-240/07) entschieden, dass auch Tonträger aus der Zeit vor 1966 in Deutschland urheberrechtlich geschützt sein können.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichts behandelt einen Vorlagebeschluss des BGH.
Die Beklagte hatte Musikaufnahmen von Bob Dylan aus den Jahren 1964 und 1965 verwendet. Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung.
Die deutschen Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Tonträger vor Inkrafttreten des UrhG zum 01.01.1966 hergestellt worden seien und daher nicht geschützt wären.
Dieser Ansicht hat der EuGH nun eine klare Absage erteilt. Ein urheberrechtlicher Schutz komme aufgrund der Richtlinie 2006/116 (Schutzdauerrichtlinie) gleichwohl in Betracht. Erforderlich sei nur, dass in einem der EU-Mitgliedsländer spätestens zum 01.07.1995 ein Schutz bestanden habe. Nicht erforderlich sei es hingegen, dass der Anspruch auch exakt in dem Staat bestanden habe, in dem nun der Anspruch geltend gemacht werde.
Im vorliegenden Fall von Bob Dylan waren die Werke in England geschützt und genossen somit einen 50jährigen Schutz ab Aufnahme des Tonträgers.