Das LG Berlin hat einem aktuellen Verfahren (Urt. v. 03.07.2008 - Az.: 27 O 83/08) entschieden, dass ein Architekt auf seiner Internetseite Fotos der von ihm entworfenen Häuser abbilden darf, auch wenn der Eigentümer dagegen ist. Dabei ist er sogar berechtigt, den Straßennamen zu nennen. Die Benennung des Hauseigentümers dagegen ist nicht erlaubt.
Der Kläger beauftragte den verklagten Architekten mit dem Bau eines Hauses.
Während der Bauphase fertigte der Architekt zahlreiche Fotos vom Haus an, die er auch vom Grundstück aus machte. Diese Fotos stelle er schließlich ins Internet.
Der Bauherr sah darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da der durch die Veröffentlichung und die Nennung des Straßennamens leicht identifizierbar sei.
Dieser Ansicht folgten die Berliner Richter nicht.
Eine Rechtsverletzung komme nur dann in Betracht, wenn in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen worden sei. Dies sei hier nicht gegeben.
Die Fotos habe der Architekt machen dürfen, da er sich zum damaligen Zeitpunkt berechtigt auf dem Grundstück aufgehalten habe.
Auch sei eine Identifizierung abwegig. Da der Beklagte nicht den Namen des Klägers nenne, sei die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung so gut wie nicht gegeben. Denn nur derjenige, der aufgrund des Straßennamens zu dem Haus hinfahre, die Straße ablaufe und den Namen des Klägers ablese, könne den Kläger anhand des Hausfotos ausmachen. Dass dies geschehe, sei nicht zu erwarten.