Das BVerfG hat in einer Grundlagen-Entscheidung (Beschl. v. 11.12.2008 - Az.: 1 BvR 1563/08) festgestellt, dass sich ein nationales deutsches Gericht nicht an die Markenentscheidungen des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) halten muss und somit auch keine Vorlagepflicht an den EuGH besteht.
Die Parteien stritten vor Gericht um die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs. Das Kennzeichen war auch auf europäischer Ebene als Marke eingetragen. Zusätzlich zu dem gerichtlichen Verfahren stritten die Parteien auch über die EU-Marke im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.
Der BGH entschied in der Sache, ohne das Ergebnis des EU-Beschwerdeverfahren abzuwarten. Hierdurch sah sich der Beklagte in seinen Rechten verletzt und rügte dies vor dem BVerfG.
Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Richter entschieden.
Aufgrund der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des EuGH könnten die nationalen Gerichte hinreichend sicher selbst beurteilen, wann eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr gegeben sei. Einer Vorlage an den EuGH hätte es daher nicht bedurft.
Darüber hinaus seien die nationalen Gerichte an die Entscheidungen des HABM nicht gebunden. Daher habe auch wegen des anhängigen Verfahrens beim HABM keine Vorlagepflicht bestanden.