Der BGH (Beschl. v. 18.12.2008 - Az.: I ZB 32/06) hat entschieden, dass bei wiederholten Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot unter gewissen Umständen keine einheitliche Handlung anzunehmen ist, sondern vielmehr zwei getrennte Taten vorliegen.
Ein Unternehmer verstieß innerhalb von vier Monaten zweimal gegen ein gerichtliches Gebot, Werbung mit unzutreffenden unverbindlichen Preisempfehlungen zu unterlassen.
Es handelte sich dabei um Werbeanzeigen im März 2005 und im Juli 2005 in einer Tageszeitung für verschiedene Produkte.
Das Gericht verhängte hier zwei Ordnungsgelder und nicht nur eines. Die Juristen sahen die Anzeigen als eigenständige, von einander getrennte Verstöße gegen die vorher gerichtliche bestimmte Unterlassungspflicht an.
Eine natürliche Handlungseinheit sei insbesondere deswegen nicht gegeben, weil die Zeiträume nicht nahe beieinander lägen und zudem auch für Waren von unterschiedlichen Herstellern geworben worden sei.