Das BVerfG hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.12.2008 - Az.: 1 BvR 69/08) das AG Limburg zusammengestaucht und dem zuständigen Richter Willkür bescheinigt.
Der Kläger verlangte vor Gericht einen gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer zurück, da er den Kauf widerrufen hatte. Obgleich das Fernabsatzgeschäft zwischen den Parteien unstreitig gewesen war, wies das Gericht die Klage ab.
Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde hoben die höchsten deutschen Richter die amtsgerichtliche Entscheidung auf.
Das AG Limburg hätte erkennen müssen, dass hier die fernabsatzrechtlichen Regelungen zum Zuge kämen. Das Widerrufsrecht des Klägers habe sich - so das BVerfG - geradezu aufgedrängt. Mit dieser Nichtbeachtung verletze die Entscheidung das Willkürverbot und sei aufzuheben.