Das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2008 - Az.: 315 O 354/08) hat entschieden, dass die Werbeaussage "Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter" rechtlich zulässig ist.
Die Parteien waren Wettbewerber auf dem DSL-Markt und stritten um die Zulässigkeit zweier Werbeaussagen in der Reklame der Beklagten:
"Die Hotline Ihres DSL-Anbieters kostet Geld? Dann sind Ihre Probleme ja ein prima Geschäft für ihn! (...) Wechseln Sie jetzt zu Deutschlands beliebtestem DSL-Anbieter"
Auf dem Markt der DSL-Anbieter hatte die Beklagte deutschlandweit die meisten Kunden. In der Presse jedoch wurden jedoch erst vor kurzem mehrere Artikel veröffentlicht, in denen die Kunden die Beklagte als unzuverlässig, langsam und schlecht bewerteten.
Die Klägerin sah daher die Werbeaussagen als irreführend und wettbewerbswidrig an.
Die Hamburger Richter trafen eine differenzierte Entscheidung.
Die Erklärung "Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter" hielten sie für rechtlich einwandfrei, da die Beklagte tatsächlich die meisten Kunden habe. Daran ändere auch nichts die massive öffentliche Kritik an der Firma, denn die Aussage "beliebtester Anbieter" sei nicht gleichzusetzen mit "bester Anbieter".
Das Statement "Die Hotline Ihres DSL-Anbieters kostet Geld?" hielten die norddeutschen Juristen dagegen für wettbewerbswidrig. Der Verbraucher erwarte, dass der Nutzer eines DSL-Anschlusses jederzeit auf eine kostenlose Hotline zurückgreifen könne. Und dies nicht nur beim Abschluss des Vertrages, sondern gerade dann, wenn später während der Nutzung Probleme auftreten. Dem Kunden komme es somit entscheidend darauf an, dass die Hotline insbesondere im Falle technischer Probleme kostenfrei zu erreichen sei.
Genau dies biete die Beklagte aber gerade nicht an. Nur die Auftrags-Hotline sei kostenlos, der spätere Support dagegen entgeltpflichtig. Dadurch werde der Kunde in die Irre geführt.