Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Frankfurt a.M.: Auch abgekürzter Vereinsname als Domain geschützt / Admin-C-Haftung bejaht

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 2-03 O 291/08) hat entschieden, dass auch ein abgekürzter Vereinsname kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und die unerlaubte Domain-Registrierung durch einen Dritten eine Namensverletzung darstellt.

Der Beklagte war ehemals Vize-Präsident eines eingetragenen Vereins und ließ auf sich privat eine Domain mit der Abkürzung des Vereinsnamens bei der DENIC registrieren. Er ließ sich parallel auch als Admin-C eintragen.

Nach der Beklagte aus dem Verein ausgeschieden war, verlangte die Klägerin die Herausgabe der Domain.

Zu Recht wie die Frankfurter Juristen entschieden.

Nicht nur der volle Name eines Vereins, sondern auch dessen Abkürzung könne namensrechtlichen Schutz genießen, wenn sich die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr durchgesetzt habe. Dies bejahten die Richter im vorliegenden Fall, da die Klägerin die Kurzbezeichnung seit mehr als zehn Jahren in der breiten Öffentlichkeit verwende.

Die Verantwortlichkeit des Beklagten leitete das LG Frankfurt a.M. auch aus der Stellung als Admin-C her. Da der administrative Ansprechpartner verpflichtet sei, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden, hafte er auch für die Verletzung durch die Domainregistrierung.

Rechts-News durch­suchen

01. Juni 2026
TikTok gestaltet sein Meldeformular für rechtswidrige Inhalte nicht benutzerfreundlich im Sinne des DSA.
ganzen Text lesen
29. Mai 2026
Käufer bleiben auf dem Schaden sitzen, wenn sie eine manipulierte Rechnung bezahlen. Eine einfache Transportverschlüsselung reicht für die Übersendung…
ganzen Text lesen
28. Mai 2026
Eigentümer darf Online-Innenfotos eines Maklers ohne Zustimmung verbieten.
ganzen Text lesen
28. Mai 2026
Ein Teleshopping-Sender hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die Public-Value-Liste, weil sein Programm die gesetzlichen Vielfaltkriterien nicht…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen