Das LG Hamburg (Urt. v. 18.04.2008 - Az.: 324 O 1095/07) hat entschieden, dass die Berichterstattung über das Liebesleben einer deutscher Schauspielerin rechtswidrig ist.
Die Klägerin, eine bekannte Schauspielerin, stellte auf einer öffentlichen Veranstaltung ihren neuen Lebensgefährten den Journalisten vor und erklärte, dies sei jetzt ihr neuer Mann und die Presse dürfe dies gerne auch so schreiben.
Die Beklagte veröffentlichte daraufhin einen Artikel mit der Überschrift
"Ihr Liebster war Porno-Darsteller! Zerbricht ihr Herz an dieser Peinlichkeit?".
Der Bericht selbst beinhaltete u.a. folgende Textpassage:
"In den Porno-Schinken beweist er, wie potent er ist. Es gehört dann wirklich nicht mehr viel Fantasie dazu, sich vorzustellen, von welcher Güte das Liebesleben ist."
Die Schauspielerin sah darin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Die Hamburger Richter gaben ihr nur zum Teil Recht.
Die Äußerung "Ihr Liebster war Pornodarsteller..." sei rechtmäßig. Denn wer sich gegenüber Journalisten auf einer öffentlichen Veranstaltung als neues Liebespaar präsentiere, löse ein berechtigtes Informationsinteresse aus. Dazu zähle gehöre auch die Information, dass der Lebensgefährte als Porno-Darsteller gearbeitet hat.
Die "Pornoschinken"-Textpassage hingegegen sei rechtswidrig, da die Intimsphäre betroffen sei. Durch die Formulierung werde der Leser dazu animiert, Erwägungen über das Sexuallebe der Schauspielerin anzustellen.