Das LG Kleve (Urt. v. 21.01.2009 - Az.: 2 O 229/07) hat entschieden, dass einer Person bei ungefragten Fernseh-Aufnahmen ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Der Kläger wurde im Rahmen einer Kontrolle von der Zollfahndung auf Drogen überprüft. Die Beamten fanden dabei 60 Gramm Marihuana. Der Kläger erklärte, er sei unschuldig.
Währende der gesamten Zeit wurden von der Beklagten Film- und Tonaufnahmen gemacht, die später durch einen großen deutschen TV-Sender ausgestrahlt wurden.
Sowohl das Auto des Klägers mit seinem Firmennamen als auch der Kläger selbst waren deutlich im Bericht zu erkennen. Der Beklagte kommentierte die Szene aus dem Off mit den Worten:
"Die Beamten haben ein Näschen für Kriminalität und merken, dass hier was nicht stimmt."
Die Richter sahen in der Berichterstattung eine massive Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
Es existiere kein sachlicher Grund, den Kläger kenntlich und mit voller Namensnennung zu zeigen. Es bestehe die außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit, dass er hierdurch von seinem Umfeld vorverurteilt werde. Denn selbst ein Freispruch könne die Gefahr nicht beseitigen, dass der Kläger auch künftig mit dem Schuldvorwurf eines Drogendeliktes in Verbindung gebracht werde.