Ein Abgemahnter kündigt an, er werde eine Unterlassungserklärung abgeben. Trotz dieses Versprechens gehen beim Abmahner lediglich die Abmahnkosten ein, jedoch nicht die angekündigte Unterlassungserklärung.
In einem solchen Fall - so hat das OLG Celle (Beschl. v. 29.07.2008 - Az.: 13 W 82/08) aktuell entschieden - muss der Abmahner nicht noch einmal nachfragen, sondern kann direkt vor Gericht ziehen.
Die Pflicht zum Nachfragen, so die Richter, komme allenfalls in besonderen Ausnahmefällen zum Tragen. Ein solcher Fall könne beispielsweise dann angenommen werden, wenn die abgegebene Verpflichtungserklärung auf offensichtlichen Missverständnissen beruhe, die durch die vorherige Korrespondenz entstanden seien.
Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht erkennbar. Hierzu habe der Abgemahnte auch vor Gericht rein gar nichts vorgetragen. Vielmehr habe der Abmahner zurecht vermuten dürfen, dass die Abmahnkosten nur deshalb bezahlt worden seien, um ihn von der Erhebung einer Klage abzuhalten.