Das KG Berlin (Urt. v. 18.07.2008 - Az.: 5 U 175/07) hat entschieden, dass die Werbeaussage "820 Dual Core 5600 MHz, zwei CPU-Kerne 2 x 2800 = 5600 MHz" irreführend ist.
Der Beklagte hatte auf eBay einen Intel Pentium-Prozessor mit dem Hinweis "820 Dual Core 5600 MHz, zwei CPU-Kerne 2 x 2800 = 5600 MHz" beworben.
Ein Mitbewerber sah dies als irreführende Werbung an. Zu Recht wie die Berliner Richter feststellten.
Es sei bereits naturgesetzlich falsch, die Geschwindigkeit von zwei CPU-Kernen zu einer Gesamtgeschwindigkeit zu addieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf die Angabe 5600 MHz hereinfielen. Denn die objektive Unwahrheit sei hier nicht sofort zwangsläufig zu erkennen.
Insofern stuften die Juristen die Aussage als unzulässigen Wettbewerbsverstoß ein und verpflichteten den Beklagten zur Unterlassung der Werbung.