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KG Berlin: Sorgfaltspflichten bei Online-Verbreitung nachteiliger Tatsachen

Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08) beschlossen, dass grundsätzlich erhebliche Sorgfaltspflichten bestehen, wenn jemand online nachteilige Tatsachen über Dritte äußert.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese Informationen unwidersprochen zuvor in der Presse veröffentlicht wurden und es sich bei dem Zweitpublizierenden um eine Privatperson handelt.

Der Beklagte hatte ungeprüft einen Artikel aus der Tageszeitung WAZ auf seine Internetseite gestellt, der sich später als rechtswidrig herausstellte.

Die Berliner Richter entschieden, dass zugunsten des Beklagten das sogenannte „Laienprivileg“ spreche, wonach eine Privatperson nicht jeden Pressebericht, der auf der eigenen Internetseite verwendet werde, auf den Wahrheitsgehalt überprüfen könne. Eine Haftung käme erst in Betracht, wenn derjenige Kenntnis von den streitigen Äußerungen habe und diese trotzdem auf seine Webseite stelle.

Das KG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08), das ebenfalls eine Haftung ablehnte.

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