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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Betreiber eines Internet-Portals haftet für eingebundene Videos ("embedded videos")

Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile online-portal-haftet-fuer-eingebettete-videos-embedded-videos-28-o-173-09-landgericht-koeln-20090610.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09) hat entschieden, dass der Betreiber eines Online-Video-Portals ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebundenen Film ("embedded videos") haftet.

Die Beklagte betrieb ein Online-Video-Portal. Die Klägerin unterhielt eine Internet-Dating-Plattform.

In dem SAT.1-Fernsehmagazin "Akte 09" wurde behauptet, dass die Klägerin Löschungsaufforderungen ihrer User nicht nachkomme:

"M ist auch ein Opfer von dem Internet-Dating-Portal. Seit zwei Jahren versucht der junge Mann bereits, sein Profil auf der Seite zu löschen -vergeblich"

"Nur Ihr Profil, das bekommen Sie wohl nicht wieder".

Das besagte Video, das auf einer anderen Plattform gehostet wurde, war auf der Seite der Beklagten eingebunden. 

Unter Hinweis darauf, dass der Fernsehbericht falsche Tatsachenbehauptungen beinhalte, mahnte die Klägerin ab und begehrte die Beseitigung der Einbindung. Der Plattform-Betreiber lehnte dies ab. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass der Bericht tatsächlich ihre Rechte verletze. Nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen sei sie, die Beklagte, zum Eingreifen verpflichtet.

Dieser Ansicht hat das LG Köln eine klare Absage erteilt.

Die Klägerin habe glaubhaft darlegen können, dass eine Löschung des Profils eines Users zu jeder Zeit möglich sei. Insbesondere in Bezug auf den im Beitrag erwähnten Nutzer habe bewiesen werden können, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Löschung beantragt habe, vielmehr habe er regelmäßig und aktiv an weitern Dating-Angeboten teilgenommen.

Da die Beklagte der Löschungsaufforderung nicht nachgekommen sei, hafte sie für die rechtswidrigen Äußerungen. Sie habe die Prüfungspflichten verletzt, da sie von einer möglichen Rechtsverletzung durch die Klägerin im Vorfeld informiert worden sei. Diese habe ihr erklärt, warum das Video Rechtsverletzungen aufweise. Der Beklagten sei es aufgrund des technischen und personellen Aufwandes möglich gewesen, Nachforschungen zu betreiben und festzustellen, ob möglicherweise das durch Dritte eingestellte Video rechtswidrige Inhalte aufweise.

Schließlich treffe die Beklagte eine hohe Prüfungspflicht, da sie die Videos nicht nur verlinke, sondern die fremden Inhalte in ihre Webseite integriere.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil des LG Köln ist eines der ersten, das sich mit der Haftung für eingebundene, rechtswidrige Videos beschäftigt.

Kernproblem der aktuellen Entscheidung ist wieder einmal die Frage, welche Prüfungspflichten einen Portal-Betreiber treffen, wenn er auf mögliche Rechtsverletzungen hingewiesen wird. Darf er sich darauf verlassen, dass ein TV-Magazin seriös und solide recherchiert hat? In welchem Umfang - quantitativ und qualitativ - müssen die Nachweise des Abmahners sein, um die Annahme einer sorgfältigen Berichterstattung zu erschüttern?

Im Presserecht gibt es das sogenannte "Agenturprivileg": Stammt eine Meldung von einer anerkannten und seriösen Nachrichtenagentur, so kann der Journalist grundsätzlich bis auf weiteres auf die Ordnungsgemäßheit der Nachricht vertrauen, vgl. z.B. das KG Berlin <link news news_det_20070823103606.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.06.2007 - Az.: 10 U 247/06).  

Im Privatbereich soll nach KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile sorgfaltspflichten-bei-uebernahme-von-presseberichten-auf-eigene-webseite-kammergericht--20090129.html _blank>(Beschl. v. 29.01.2009 - Az.: 10 W 73/08) derjenige nicht haften, der eine zuvor in der Presse unwidersprochen veröffentlichte Nachricht auf seiner Homepage zweitpubliziert.

 

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