Das LG Saarbrücken (Urt. v. 19.11.2008 - Az.: 7 KfH O 302/08) hat entschieden, dass die Abmahnung durch ein niederländisches Winfonds-Lotterieunternehmen rechtsmissbräuchlich ist.
Die Beklagte war die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes, die über zahlreiche Annahmestellen Glücksspiele wie beispielsweise Lotto veranstaltete.
Die Klägerin, das niederländische private Lotterieunternehmen, warf der Beklagten aufgrund verschiedener Werbemaßnahmen Wettbewerbsverstöße vor und begehrte gerichtlich die Unterlassung. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation und behauptete, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei.
Die Saarbrücker Richter wiesen die Klage ab.
Der Klägerin fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Tätigkeit, aus der sie das erforderliche Wettbewerbsverhältnis herleite, gesetzeswidrig sei. Sie vertreibe ihr Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen über das Internet, wodurch sie gegen § 4 GlüStV verstoße.
Auch sei die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie diese im Saarland ausübe, gesetzeswidrig, weil sie die vereinnahmten Beträge nicht an die Beklagte weiterleite, obwohl sie dazu verpflichtet sei.
Da sie selbst den Zielen des GlüStV zuwider handle, fehle ihr ein schützenswertes Interesse.