Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Bochum: Werbeaussage "Ärztlicher Notdienst" auch bei nicht dauerhafter Öffnung erlaubt

Das LG Bochum (Urt. v. 30.12.2008 - Az.: 13 O 126/08) hat entschieden, dass die Werbeaussage "Ärztlicher Notdienst" nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die private Notfallpraxis nicht 24 Stunden für Schmerzpatienten erreichbar ist.

Der Beklagte warb mit Notdienstangeboten in insgesamt 15 Städten. Sowohl im Telefonbuch als auch im Internet inserierte er unter der Rubrik Notruf den "Zahnärztlichen Notdienst", "Akut-Zahnärztlichen Notdienst" oder "Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)".

Der Kläger sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da die Ärzte nicht rund um die Uhr erreichbar wären.

Diese Rechtsansicht teilten die Bochumer Richter nicht.

Die Werbung sei rechtmäßig, da der angesprochene Patientenkreis nicht davon ausgehe, dass eine Notfallpraxis tatsächlich 24 Stunden am Tag erreichbar sei. Es reiche vielmehr aus, dass ein Arzt - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - die Praxis täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr geöffnet habe, d.h. auch an den Wochenenden und an den Feiertagen.

Eine darüber hinaus gehende Erreichbarkeit erwarte der Kunde nicht.

Rechts-News durch­suchen

18. August 2026
Unternehmen, die Werbe-Mails versenden, müssen im Streitfall die wirksame Einwilligung der Empfänger lückenlos nachweisen können. Andernfalls bleibt…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen
17. August 2026
Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem…
ganzen Text lesen
14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen