Das LG Bochum (Urt. v. 30.12.2008 - Az.: 13 O 126/08) hat entschieden, dass die Werbeaussage "Ärztlicher Notdienst" nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die private Notfallpraxis nicht 24 Stunden für Schmerzpatienten erreichbar ist.
Der Beklagte warb mit Notdienstangeboten in insgesamt 15 Städten. Sowohl im Telefonbuch als auch im Internet inserierte er unter der Rubrik Notruf den "Zahnärztlichen Notdienst", "Akut-Zahnärztlichen Notdienst" oder "Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)".
Der Kläger sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da die Ärzte nicht rund um die Uhr erreichbar wären.
Diese Rechtsansicht teilten die Bochumer Richter nicht.
Die Werbung sei rechtmäßig, da der angesprochene Patientenkreis nicht davon ausgehe, dass eine Notfallpraxis tatsächlich 24 Stunden am Tag erreichbar sei. Es reiche vielmehr aus, dass ein Arzt - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - die Praxis täglich von 8.00 bis 22.00 Uhr geöffnet habe, d.h. auch an den Wochenenden und an den Feiertagen.
Eine darüber hinaus gehende Erreichbarkeit erwarte der Kunde nicht.