Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Köln: Werbeslogan "Schnellster DSL-Anbieter" ist wettbewerbswidrig

Das LG Köln (Urt. v. 25.09.2008 - Az.: 84 O 15/08) hat entschieden, dass der Werbeslogan "Schnellster DSL-Anbieter" wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien waren Wettbewerber auf dem DSL-Markt. Die Beklagte schaltete folgende Zeitungsanzeigen:

"Neu: Erhältlich auch mit 32.000 Kbit!" sowie "10.000 Kbit Internetanschluß+Flatrate"

und

"Schnellster Anbieter bundesweit!".

Die Klägerin sah darin eine irreführende und somit wettbewerbswidrige Werbung.

Die Kölner Richter gaben der Klägerin umfassend Recht.

Die Werbung mit der konkreten Datenübertragungsgeschwindigkeit sei rechtswidrig. Bei dieser Form der Anpreisung erwarte der Verbraucher ein dauerhaft uneingeschränkten Transfervolumen. Tatsächlich sei dies aber gerade nicht der Fall, denn die von der Beklagten genannten Zahlen bezifferten lediglich die maximal erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeit eines Downloads hänge jedoch von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Servers ab.

Die Aussage "Schnellster Anbieter bundesweit" sei unzulässig, weil der Kunde erwarte, es handle sich um den schnellsten DSL-Anbieter in Deutschland, was aber gerade nicht der Fall sei.

Rechts-News durch­suchen

12. Juni 2026
Unberechtigte Patentmeldungen an Online-Plattformen, die zur Sperrung führen, lösen wie eine Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz aus.
ganzen Text lesen
11. Juni 2026
Handyaufnahmen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach ungefragt übernommen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.05.2025 - Az. 2-06…
ganzen Text lesen
11. Juni 2026
Google haftet für falsche KI-Übersichten, weil es sich um eigene Aussagen handelt und nicht um privilegierte Suchergebnisse.
ganzen Text lesen
10. Juni 2026
Online-Händler dürfen die Auswahl von "Herr" oder "Frau" nicht verlangen, wenn diese Information für die Vertragsabwicklung nicht zwingend benötigt…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen