Der VGH München (Beschl. v. 02.02.2009 - Az.: 7 CS 08.2310) hatte zu beurteilen, ob auch dann ein Jugendschutzverstoß vorliegt, wenn sogenannte Scheinminderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung auf Internetseiten abgebildet werden.
Scheinminderjährige sind erwachsene Personen, die aber rein äußerlich noch wie Jugendliche aussehen.
Die Münchener Richter haben die Frage grundsätzlich bejaht. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) könne auch dann vorliegen, wenn Scheinminderjährige in pornografischer Weise online dargestellt würden. Dafür sei es aber erforderlich, dass die Personen für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen würden.
Sei dem Betrachter dagegen unklar, ob die abgelichtete Gestalt noch minderjährig ist oder nicht, reiche dies für die Annahme eines Gesetzesverstoßes nicht aus. Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn der durchschnittliche Betrachter eindeutig zu dem Schluss komme, dass jugendliche Darsteller beteiligt seien.