Das OLG Brandenburg (Urt. v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 46/08) hat entschieden, dass ein Buchführungsbetrieb mit dem Begriff "Buchführungsbetrieb" im Internet werben darf.
Geklagt hatte eine Berufskammer der Steuerberater. Sie sah in dem Internet-Angebot der Beklagten, einem Buchführungsbüro, eine unzulässige Werbung:
"D(...) Buchführungsbüro (…)
Wir übernehmen für Sie die Buchhaltung, die monatliche Buchführung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung (…)"
Direkt darunter hieß es, dass die Beklagte keine Steuer- und Rechtsberatung anbiete.
Die Klägerin war der Auffassung, dass darin eine unzulässige Steuerberatung liege, die dem Buchführungsbüro gesetzlich verboten sei.
Dieser Ansicht folgten die Brandenburger Richter nicht, sondern erklärten die Internet-Werbung für rechtmäßig.
Zwar könne die schlagwortartige Benennung der Tätigkeitsgebiete "Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, monatliche Buchführung" unter gewissen Umständen als wettbewerbswidrig erachtet werden. Jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte die Begriffe nicht isoliert ohne weitere Erklärung verwendet habe, so dass der durchschnittliche Verbraucher dies als Aufzählung und Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten verstehen würde.
Zudem stelle sie ausdrücklich klar, dass sie keine Steuerberatung anbiete und erbringe.