Der BGH hat in einem Grundlagen-Urteil (Urt. v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 48/06) entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefpreis-Garantie grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Beklagte bewarb ihre Produkte mit folgendem Slogan:
"KÜCHEN-TIEFPREIS-GARANTIE- Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13% unter jedem MITBEWERBER-ANGEBOT liegt. (...)
Den günstigsten Preis machen wir, garantiert 13 % unter jedem Wettbewerbspreis."
Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine wettbewerbswidrige Werbung, da die Beklagte durch ihr Versprechen unter Umständen Waren unter dem Einstandspreis verkaufe, was unzulässig sei.
Dies ließen die höchsten deutschen Richter nicht gelten, sondern erklärten die Slogans für rechtlich einwandfrei.