Der BGH (Urt. v. 11.09.2008 - Az.: I ZR 58/06) hat geurteilt, dass bloße Texthinweise in der Fernsehwerbung ausreichend sind, um eine Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden.
Die Beklagte schaltete für ihr Produkt, ein Präparat gegen Pilzinfektionen, eine Fernsehwerbung. Im gesprochenen Part des TV-Spots wurde die Aussage gemacht, dass die Infektion nur eine Woche lang behandelt werden müsste. Im eingeblendeten großformatigen Text "Nur noch 1 Woche Anwendung bei Fußpilz!" wurde in kleiner Schrift zusätzlich der Hinweis "bei Fußpilz zwischen den Zehen“ angezeigt.
Die Klägerin sah darin einen Fall der irreführenden Werbung. Unstreitig wirke das Produkt innerhalb einer Woche nur bei Erkrankungen zwischen den Zehen. In allen Fällen könne die Behandlungsdauer dagegen bis zu 5 Wochen betragen. Da dieser aufklärende Hinweis nur in Kleinschrift und eher beiläufig eingeblendet werde und im gesprochenen Text völlig fehle, handle die Beklagte wettbewerbswidrig.
Die höchsten deutschen Zivilrichter teilten diese Auffassung nicht.
Dem durchschnittlichen Zuschauer sei bekannt, dass Fernsehwerbung grundsätzlich aus den Elementen Bild und Ton bestehe. Daher könnten dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden.
Auch eine Werbung, die lediglich eingeblendete Hinweise verwende, sei rechtmäßig. Daher sei die Klage abzuweisen.