Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 03.12.2008 - Az.: 19 U 120/08) hat entschieden, dass eine Klage nicht öffentlich zugestellt werden kann, wenn die E-Mail-Adresse des Beklagten bekannt ist.
Wenn die Post-Adresse eines Beklagten unbekannt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Klage öffentlich zugestellt werden. Die Klage wird dann bei Gericht öffentlich ausgehängt und ist für jedermann frei einsehbar. Nach Ablauf eines Monats gilt der Schriftsatz als zugegangen.
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte verzog unbekannt, jedoch waren dem Kläger die Mobilfunknummer und die E-Mail-Adresse des Schuldners geläufig. Gleichwohl beantragte er die öffentliche Zustellung der Klage.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entscheiden.
Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung lägen hier nicht vor. Diese Art der Zustellung greife nur dann, wenn der Aufenthaltsort des Betroffenen gänzlich unbekannt sei.
Hier jedoch sei dem Kläger zumindest die Mobilfunknummer und die E-Mail-Adresse bekannt gewesen. Insofern wäre der Kläger verpflichtet gewesen, zunächst über die ihm bekannten Kontaktmöglichkeiten der Mobiltelefonnummer und der E-Mail-Adresse in Verbindung mit dem Schuldner zu treten. Da er dies nicht getan habe, könne er sich nicht auf die Regeln zur öffentlichen Zustellung berufen.