Das AG Düsseldorf (Urt. v. 10.09.2008 - Az.: 32 C 6293/08) hat entschieden, dass ein Web-Design-Vertrag anfechtbar ist, wenn der Kunde über die näheren Konditionen des Vertrages von der Grafikerin getäuscht wurde.
Der Kunde und die Web-Designerin hatten vereinbart, dass die Internetseiten zum Selbstkostenpreis erstellt würden. Im Gegenzug dazu sollte die Künstlerin den Kunden in ihrer Referenzliste nennen dürfen.
Als es nach vollbrachter Arbeit schließlich ans Bezahlen ging, verlangte die Web-Designerin plötzlich den vollen Preis. Der Kunde erklärte die Anfechtung des Vertrages, da er sich arglistig getäuscht fühlte.
Zu Recht wie das AG Düsseldorf nun entschied. Der Kunde habe wirksam die Anfechtung erklären dürfen, denn die Klägerin habe den Beklagten arglistig getäuscht.
Die Irreführung sei hier darin zu sehen, dass der Kunde davon ausgegangen war, dass die Internetseite als Werbung für die Klägerin dienen solle und er nur den Selbstkostenanteil zu zahlen habe. Nun verlange die Klägerin plötzlich den normalen Preis.