Nicht nur in der Champions-League, auch vor der 34. Zivilkammer war der Nationalspieler erfolgreich. Die Klägerin machte gegen den Beklagten restliche Vergütung für anwaltliche Tätigkeit in einigen Verfahren geltend. Die Tätigkeit betraf überwiegend die Abwehr von Ansprüchen des früheren Spielerberaters/Vermittlers des Beklagten sowie Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung des Beklagten.
Die Klägerin verlangte noch ausstehendes Honorar in einer Größenordnung von ca. 28.000,00 €. Der Beklagte wendete ein, die berechtigten Ansprüche seien bereits von der Rechtsschutzversicherung beglichen worden. Weitere Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, insbesondere werde ein Teil der behaupteten Aufträge bestritten.
Die Klage wurde heute von der zuständigen Zivilkammer abgewiesen.
Die Kammer konnte sich letztlich nicht davon nicht davon überzeugen, dass der Klägerin noch Ansprüche zustehen. Nach Auffassung der Kammer sind teilweise die Ansprüche bereits durch Zahlungen der Rechtsschutzversicherung des Beklagten ausgeglichen worden. Zudem ist teilweise Vergütung mehrfach abgerechnet worden, obwohl sie nur einmal hätte geltend gemacht werden können. Schließlich konnte die Klägerin auch hinsichtlich einiger Ansprüche nach Meinung der Kammer trotz durchgeführter Beweisaufnahme nicht beweisen, dass sie überhaupt beauftragt worden war.
Urteil vom 03.03.2009, Az.: 34 O 21175/06
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 03.03.2009