Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: I-20 U 48/08) hat entschieden, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung aus einer Unterlassungserklärung, keine unverlangte Werbung per Telefax zu versenden, die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000,- EUR begründen kann.
Der Beklagte hatte sich außergerichtlich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, keine unverlangte Fax-Werbung mehr zu versenden. Gleichwohl erwarb er wenig später Adressen von einem Drittunternehmen. In den Kaufverträgen war geregelt, dass sowohl aktuelle Kundenadressen als auch inaktive Kontaktdaten geliefert wurden.
Der Kläger war der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliege, da die Faxwerbung unerlaubt und ohne Einwilligung der Empfänger vorgenommen worden sei.
Die Düsseldorf Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 20.000,- EUR.
In fünf Fällen habe der Beklagte unverlangt Faxe versandt. Da jedes Schreiben höchst unterschiedlich gestaltet sei und den Kunden in ganz unterschiedlicher Weise anspreche, liege jeweils ein einzelner Verstoß vor, der auch einzeln geahndet werde.
Das Unternehmen habe auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Denn es hätte sich vor Versendung der Schreiben in ausreichendem Maße darüber informieren müssen, ob tatsächlich auch Einwilligungen für die Zusendungen vorlagen. Alleine der Umstand, dass ein Drittunternehmen die Adressen veräußert hätte, sei nicht ausreichend, um von einer Erlaubnis auszugehen.